Rechtliche Grundlagen
Berufskraftfahrer-Richtlinien 2003/59/EG
Richtlinie 2003/59/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer/innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Personen- und Güterverkehr.
Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetz
Gesetz über die Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer/innen im Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG) vom 14. August 2006.
Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Verordnung
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung-BKrFQV) vom 22. August 2006 sowie über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 22. August 2006
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen gelten gem. § 1 Abs. 1 BKrFQG für:
- deutsche Staatsbürger
- Staatsangehörige eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates
- Staatsangehörige aus Nicht-EU/EWR-Staaten von Drittländern, die in einem Unternehmen mit Sitz im Inland beschäftigt werden
Die im öffentlichen Verkehrsraum gewerblich Güter oder Personen befördern mit Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen:
- C1, C1E, C, CE im Güterverkehr
- D1, D1E, D, DE im Personenverkehr
Besitzstand
§ 3 BKrFQG
September 08/09 – „Der Run zur Fahrerlaubnisprüfung“
Wer bis zum
- 10. September 2008 eine Fahrerlaubnis für D1/D/D1E/DE
- 10. September 2009 eine Fahrerlaubnis für C1/C/C1E/CE besitzt
benötigt die Grundqualifikation nicht. Er unterliegt aber künftig der Weiterbildungspflicht!
IHK-Satzungen
Als Grundlage für die Prüfungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Weiterbildung
§ 5 Abs. 1 BKrFQG
„Alle gewerblich eingesetzten Lkw- und Busfahrer/innen müssen zur Weiterbildung!“
Wer im Geltungsbereich des BKrFQG Personen und Güter befördert, muss jeweils nach 5 Jahren zur Weiterbildung.
Ziele der Weiterbildung
§ 5 Abs. 1 BKrFQV und § 4 Abs. 1 BKrFQV
Aktualisierung und Wiederholung:
- der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse
- mit besonderem Gewicht auf Verkehrssicherheit und sparsamen Kraftstoffverbrauch
Umfang der Weiterbildung
§ 5 Abs. 1 BKrFQV
35 Stunden zu je 60 Min. im Abstand von jeweils 5 Jahren, aufteilbar in Ausbildungs- bzw. Zeiteneinheiten von mind. 7 Stunden zu je 60 Min
Träger der Weiterbildung
§ 5 Abs. 1 und § 7 BKrFQG und § 6 Abs. 1 BKrFQV
Die vorgeschriebene Weiterbildung kann nur durch Teilnahme am Unterricht in anerkannten Ausbildungsstätten erworben werden! Wie zum Beispiel in der A&S Intensivfahrschule GmbH.
Zeiträume und Fristen der Weiterbildung
Inhaber einer Grundqualifikation
5 Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation
Diese Regelung betrifft also Fahrerlaubnisinhaber/innen, die nach dem
- 10.09.2008 die Fahrerlaubnis D,D1, DE, D1E
- 10.09.2009 die Fahrerlaubnis C, C1, CE, C1E
erworben haben.
Inhaber/innen einer Fahrerlaubnis ohne Grundqualifikation
KOM: Alle Inhaber/innen einer Fahrerlaubnis D, D1, DE, D1E müssen zwischen dem 10.09.2008 und dem 10.09.2013 ihre erste Weiterbildung abschließen.
LKW: Alle Inhaber/innen einer Fahrerlaubnis C, C1, CE, C1E müssen zwischen dem 10.09.2009 und dem 10.09.2014 ihre erste Weiterbildung abschließen.
Abweichende Zeiträume und Fristen
„Die Fristen von Fahrerlaubnis und Weiterbildung synchronisieren.“
Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, und D, D1 sind befristet. Der Erwerb der Grund-Qualifikation und deren Fortleben durch Weiterbildung wird im Führerschein vermerkt durch die Schlüsselnummer „95“.
Um Fahrerlaubnisinhaber/innen einen mehrfachen Umtausch des Führerscheins zu ersparen, können abweichende Fristen in Anspruch genommen werden. Maßgeblich ist das Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis.
Inhaber/innen einer Grundqualifikation
Grundsatz: 5 Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation
Abweichung: nicht kürzer als 3 Jahre – nicht länger als 7 Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis.
Inhaber/innen einer Fahrerlaubnis ohne Grundqualifikation Klasse D, D1
Befristung der Fahrerlaubnis bis zum 09.09.2015 dann Abschluss der Weiterbildung bis zum 09.09.2015
Inhaber/innen einer Fahrerlaubnis ohne Grundqualifikation Klasse C, C1
Befristung der Fahrerlaubnis bis zum 09.09.2016 dann Abschluss der Weiterbildung bis zum 09.09.2016
Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Prüfungsorte
Ausbildungsorte
§ 6 BKrFQG
Erwerb der Grundqualifikation im Inland für Fahrerinnen und Fahrer:
- mit Wohnsitz im Inland
- mit einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung – EU
- mit einem sonstigen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis
Weiterbildungsorte
Orte der Weiterbildung sind: das Inland und Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR, in denen Sie beschäftigt sind (Bsp.: Fahrer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland arbeitet für Spedition in Dänemark)
Prüfungsorte
§ 1 Abs. 4 BKrFQV
Grundsatz: Zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Bewerber oder die Bewerberin ihren Wohnsitz haben. Ausnahme: Dem/Der Bewerber/in entstehen wirtschaftliche Nachteile.